BFH Beschluss v. - I B 91/14

Keine Revisionszulassung wegen Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 118 Abs. 2, AO § 162

Instanzenzug:

Tatbestand

1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren (2005 bis 2007) ein .unternehmen. Aufgrund nicht erklärter Betriebseinnahmen erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) für die Streitjahre Schätzungsbescheide. Die Klage blieb erfolglos; die Revision wurde von der Vorinstanz nicht zugelassen ().

Gründe

2 II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3 1. Abgesehen davon, dass der Vortrag der Klägerin nicht durchgängig die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens erkennen lässt, hat die Klägerin nicht beachtet, dass die Schätzungen der Finanzgerichte zu den in einem Revisionsverfahren grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) gehören und deshalb Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (§ 162 der AbgabenordnungAO—) regelmäßig nicht zur Revisionszulassung führen können (, BFH/NV 2011, 818).

4 a) Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das von der Vorinstanz vertretene Schätzungsergebnis wirklichkeitsfremd und damit schlechthin unvertretbar sei (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom X B 46/13, BFH/NV 2014, 488), kann der Senat dem Beschwerdevortrag keine konkreten Anhaltspunkte (Umstände) für diese Einschätzung entnehmen. Vielmehr hat das FG seine eigene Schätzung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO) auf das Gutachten des gerichtlichen Buchsachverständigen gestützt und zudem im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es den Einwänden der Klägerin nicht folgt.

5 b) Unsubstantiiert ist des Weiteren die Rüge, die Vorinstanz habe die Grundlagen seiner Schätzung nicht hinreichend ermittelt (§ 76 FGO). Die Beschwerde hat insoweit erkennbar die Anforderungen an eine schlüssige Sachaufklärungsrüge (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 69 f.) nicht beachtet.

6 2. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1004 Nr. 7
KAAAE-91044