BSG Beschluss v. - B 9 V 33/14 B

Instanzenzug: S 3 VU 3293/03

Gründe:

I

1Die Klägerin begehrt (jetzt noch) in der Hauptsache ua die Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die Gewährung einer höheren Grund- und Ausgleichsrente sowie eines höheren Berufsschadensausgleichs.

2Die 1947 geborene Klägerin absolvierte bis 1971 ein Studium der Rechtspflege in der ehemaligen DDR und war dort sodann bis zu ihrer Ausreise am ua als Richterassistentin, Justitiarin und juristische Mitarbeiterin tätig. Bei der Klägerin ist die Rechtsstaatswidrigkeit verschiedener gegen sie ergangener Zersetzungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz festgestellt, eine Verfolgungszeit vom bis auf der Grundlage des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes und zudem ein mehrtägiger Freiheitsentzug sowie ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen in der Zeit von bis iS des § 2 Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes anerkannt. Das beklagte Land erkannte zunächst als Folgen einer Schädigung "psychoreaktive Störungen" mit einer Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH ab an, später nach Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes wurde die MdE ab wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins auf 60 vH angehoben, der Klägerin Berufsschadensausgleich nach A 15 und zudem Ausgleichsrente ab gewährt.

3Das SG verurteilte das beklagte Land im anschließenden Klageverfahren zur Gewährung der erhöhten Grundrente bereits ab , eines Berufsschadensausgleichs nach R1 Ost für die Zeit vom bis sowie der Ausgleichsrente bereits ab (Urteil vom ). Das LSG hat auf die Berufung beider Beteiligter das beklagte Land zur Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach A 11 für die Zeit vom bis verurteilt und im Übrigen ua einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Folgen rechtsstaatswidriger Maßnahmen der DDR sowie auf Gewährung zeitlich früherer, höherer und zusätzlicher Versorgungsleistungen verneint (Urteil vom ). Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BSG das Urteil des LSG insoweit aufgehoben und zurückverwiesen, als es die Ansprüche der Klägerin auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen sowie auf Gewährung einer höheren Grundrente, eines höheren Berufsschadensausgleichs und einer höheren Ausgleichsrente betraf. Das LSG habe durch die Heranziehung und Verwertung des bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. F. vom § 118 Abs 1 SGG iVm § 407a Abs 2 ZPO verletzt, weil Zweifel bestünden, ob der Sachverständige die Klägerin tatsächlich persönlich untersucht habe (Beschluss vom - B 9 V 36/12 B).

4Im Zurückverweisungsverfahren hat das LSG ua von Amts wegen ein neurologisch und psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten durch PD Dr. H. eingeholt und anschließend wie zuvor erkannt (Urteil vom ).

5Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Mit der 125seitigen Beschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten, die in weiten Teilen den eigenhändigen Schriftsätzen der Klägerin vom und entspricht, werden die Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensfehlers geltend gemacht.

II

6Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

71. Die Klägerin legt die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien sollen (vgl zB - RdNr 4; - RdNr 4; - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Daran fehlt es.

8Die Beschwerdebegründung rügt zwar, das LSG habe durch den Hinweis auf das permanente Gefühl der Ohnmacht in weiten Kreisen der Bevölkerung westlicher Demokratien die Diktatur der DDR mit westlichen Demokratien gleichgesetzt. Ein Rechtssatz ist damit allerdings nicht verbunden, erst recht wird damit kein Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des und vom - B 4 RA 78/96 R) aufgezeigt. Die Beschwerdebegründung macht nicht deutlich, wieso der Hinweis des LSG auf eine mögliche permanente Ohnmacht in weiten Kreisen der Bevölkerung auch nur im Ansatz von dem als Rechtssatz zitierten Ausführungen des BSG abweichen könnte, dass der Grundsatz der Menschlichkeit die (Ansehens-)Würde und die unveräußerlichen Menschenrechte eines jeden schütze, der in einem Gemeinwesen dem jeweiligen Inhaber der Macht sowie den Menschen unterworfen sei, denen jener Herrschaftsmacht verliehen oder faktisch eingeräumt habe, also - aus der absoluten und universalen Geltungsordnung des Art 1 GG - jedem Machthaber sowie dem Machtsystem, dem er angehöre, schlechthin untersagt sei, die Würde des Menschen zu missachten oder seine Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit anderen "Werten" soweit unterzuordnen, dass sie im Kern vernichtet würden.

92. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

10a) Die Beschwerdebegründung macht geltend, das LSG habe es unterlassen, die (partielle) Prozessunfähigkeit der Klägerin infolge ihrer PTBS zu prüfen. Die Beschwerdebegründung versäumt allerdings eine Auseinandersetzung damit, dass das LSG gerade nicht von einer PTBS ausgegangen ist. Die Klägerin übersieht insoweit, dass das Begehren auf Anerkennung einer PTBS in der Hauptsache nicht erfolgreich gewesen ist, weil das LSG auf der Basis der Feststellungen des eingeholten Sachverständigengutachtens die Voraussetzungen eines PTBS anhand des zugrunde gelegten Diagnoseschlüssel nach ICD-10 nicht für gegeben erachtet hat. Soweit die Klägerin darüber hinaus anführt, die (partielle) Prozessunfähigkeit sei durch die Verhandlungsführung der Vorsitzenden herbeigeführt worden und hierzu insbesondere Verletzungen der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) und des rechtlichen Gehörs und des Gebots fairen Verfahrens (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) anführt, fehlt es allerdings an einer nachvollziehbaren Darlegung der Verfahrensfehler im Einzelnen. Insbesondere legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme oder der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme bzw den von der Klägerin für erläuterungsbedürftig gehaltenen Punkten von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

11b) Die Klägerin bezeichnet auch keinen Verfahrensfehler dadurch, dass sie anführt, ihr Beistand habe den Sitzungssaal verlassen müssen, sie sei daher nicht wirksam vertreten gewesen (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 4 ZPO). Denn nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung entsprach es dem Wunsch der Klägerin, den Beistand als Zeugen vernehmen zu lassen, was eine durchgängige Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung ausschließt (§§ 112, 117 SGG; vgl Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 112 RdNr 10 mwN). Soweit die Klägerin in diesem Kontext zusätzlich auf eine Reihe von Anträgen, insbesondere einen Vertagungsantrag wegen fehlenden Beistandes verweist, deren Aufnahme in das Protokoll angeblich verweigert worden sei, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Niederschrift der mündlichen Verhandlung der Beweiskraft unterliegt (§ 122 SGG iVm § 165 ZPO) und nach Maßgabe des § 122 SGG iVm § 164 ZPO einer Protokollberichtigung unterliegt (vgl Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 122 RdNr 82). Die Beschwerdebegründung äußert sich hierzu nicht und ebenfalls nicht dazu, welchen Sinn denn unter der von ihr geschilderten Voraussetzung der Personalunion von Beistand und Zeugen der Antrag hätte haben können.

12c) Auch durch die Äußerung der Besorgnis der Befangenheit einzelner LSG-Richter zeigt die Klägerin keinen entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler, nämlich eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 SGG) auf. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils beschäftigt sich nicht mit dem Erfordernis der Rechtzeitigkeit des Ablehnungsgesuchs (§ 202 SGG iVm §§ 43, 44 Abs 4 ZPO) Richtig ist zwar, dass ein Ablehnungsgesuch auch noch nach Verkündung des Urteils bis zur Beendigung der Instanz geltend gemacht werden kann, etwa wenn - wie hier dargelegt - noch eine Entscheidung über die erhobene Anhörungsrüge zu treffen ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 9). Dies entbindet aber nicht von den weiteren Erfordernissen der §§ 43, 44 ZPO, wenn dieses Gesuch auf Ablehnungsgründe gestützt wird, die (angeblich) schon zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben Soweit die Klägerin nunmehr anführt, die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom ) sei willkürlich (zur mangelnden Bindungswirkung willkürlicher Entscheidungen über Ablehnungsgesuche im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vgl ), hätte sie sich zu den Erfordernissen der §§ 43, 44 Abs 4 ZPO verhalten müssen. Wird danach ein Richter, bei dem sich ein Beteiligter in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden ist oder dem Beteiligten erst später bekannt geworden ist (§ 44 Abs 4 ZPO). Ausführungen hierzu lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen.

13d) Schließlich ist auch der Verstoß gegen § 170 Abs 5 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Zwar stellt die Nichtbeachtung der Bindung des LSG an die Beurteilung des BSG nach § 160a Abs 5 iVm § 170 Abs 5 SGG einen Verfahrensfehler dar (vgl B 10 ÜG 1/14 B, RdNr 21 mwN; vgl Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 110 mwN). Allerdings versäumt es die Klägerin auch hier darzulegen, wieso das LSG mit seiner Einschätzung der weiteren Gesundheitsstörungen und der Einholung eines weiteren Gutachtens nicht die Vorgaben des eingehalten haben und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf diesem Mangel beruhen könnte, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Die Beschwerdebegründung führt insoweit selbst an, dass das BSG in seinem Beschluss vom das Gutachten von Prof. Dr. F. mit einem Beweisverwertungsverbot belegt habe. Wieso hieraus auch ein Beweiserhebungsverbot zu entnehmen sein könnte, bleibt im Dunkeln. Gleiches gilt für die Annahme, das Beweisverwertungsverbot erstrecke sich auf Schädigungsfolgen, nicht hingegen auf - damit übereinstimmende - Gesundheitsstörungen.

14e) Soweit am Ende der 125seitigen Beschwerdebegründung noch weitere Verfahrensfehler numerisch aufgelistet sind, ist insgesamt darauf hinzuweisen, dass das BSG wiederholt entschieden hat, dass der Vortrag sich an den Bedürfnissen einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ausrichten muss und diesen Bedürfnissen jedenfalls dann nicht entspricht, wenn umfänglichste Ausführungen unstrukturiert, unübersichtlich und unklar bleiben (vgl - RdNr 6 mwN). Dies gilt gesteigert in einem Verfahren mit Anwaltszwang (§ 73 Abs 4 SGG, vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26; nachfolgend: BVerfG Nichtannahmebeschluss vom - 1 BvR 1120/99). Die Klägerin benennt zwar Verfahrensfehler und schildert ausführlichst den Verfahrensgang beginnend mit den Rehabilitationsverfahren bis zu ihrer Anhörungsrüge gegen das angegriffene LSG-Urteil, überlässt es aber in unzulässiger Weise dem Gericht, aus diesem Vortrag das Passende herauszusuchen. Der Senat lässt deshalb dahingestellt, ob und inwieweit eine anwaltlich vollumfänglich verantwortete Beschwerdebegründung vorliegt, wenn nicht unerhebliche Teile der Beschwerdebegründung - wie hier - eigenhändigen Schriftsätzen des Klägers entnommen sind (vgl hierzu ; ).

153. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

164. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

175. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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Fundstelle(n):
XAAAE-91018