BGH Beschluss v. - 5 StR 43/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen und versuchten Diebstahls in drei Fällen, in sämtlichen Diebstahlsfällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in neun Fällen und wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen.

2Das auf Verfahrensrügen und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber können die Adhäsionsentscheidungen keinen Bestand haben.

31. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte teilweise gemeinsam mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten Sp. Einbrüche verübte und in deren Anschluss die Einbruchsobjekte in Brand setzte. Hierdurch entstanden erhebliche Sachschäden, deren Ersatz einige der Geschädigten im Wege von Adhäsionsklagen verfolgt haben. Das Landgericht hat in den in der Beschlussformel genannten Fällen jeweils einen Teil der geltend gemachten Beträge als Schadensersatz zugesprochen.

4Die Festsetzungen der Höhe des jeweils zuerkannten Schadensersatzes sind rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat primär auf die, teils sehr umfangreichen, Schadensaufstellungen der Geschädigten abgestellt. Von den sich hieraus ergebenden Summen hat das Landgericht den Adhäsionsklägern jeweils pauschal die Hälfte als Ersatz eines Mindestschadens zuerkannt. Insoweit bleibt schon unklar, welche Schadenspositionen von der zusprechenden Entscheidung überhaupt erfasst werden und welche die Geschädigten gegebenenfalls in einem weiteren Zivilverfahren noch geltend machen könnten. Auch in den Fällen, in denen Kostenvoranschlag und Sachverständigengutachten als Grundlage der Schätzung benannt worden sind, fehlt es an näherer Darstellung und Erläuterung in den Urteilsgründen, um die vorgenommene Schätzung nachvollziehen und auf Rechtsfehler prüfen zu können; es werden jeweils lediglich die sich ergebenden Endbeträge genannt.

52. Angesichts der Vielzahl der geltend gemachten Schadenspositionen und der Schwierigkeit ihrer Bewertung erscheint es zweifelhaft, ob sich die Anträge auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Geschädigten für eine Erledigung im Strafverfahren eigneten (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über die Adhäsionsansprüche kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN).

63. Einer Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten Sp. im Fall W. (III.2 des Urteilstenors) bedurfte es nicht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (vgl. , NStZ-RR 2010, 344).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAE-90953