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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 7 K 1704/13 EFG 2015 S. 1162 Nr. 14

Gesetze: EStG § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 6, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Berücksichtigung der Reinigungskosten typischer Berufskleidung im eigenen Haushalt als Werbungskosten - Berechnung

Leitsatz

1. Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung können auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs (Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel), als auch die Aufwendungen in Form der Abnutzung sowie Instandhaltung und Wartung der für die Reinigung eingesetzten Waschmaschine.

2. Die Reinigungskosten können anhand repräsentativer Daten der Verbraucherschutzverbände oder Hersteller unter Berücksichtigung der Angaben des Steuerpflichtigen geschätzt werden.

3. Zur Berechnung der berücksichtigungsfähigen Reinigungskosten im konkreten Einzelfall.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2015 S. 587
EFG 2015 S. 1162 Nr. 14
KÖSDI 2015 S. 19466 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2015 S. 1748
KAAAE-90918

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 24.10.2014 - 7 K 1704/13

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