Fehlerhafte Zuordnung einer Darlehensforderung
zum Privatvermögen als nachträglich bekannt gewordene Tatsache
Leitsatz
1. Materielle
Fehler einer bestandskräftig veranlagten Steuerbilanz können zugunsten
oder zu ungunsten des Steuerpflichtigen für Zwecke der Inanspruchnahme einer
Ansparrücklage korrigiert werden.
2. Darlehensforderungen
sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn die Gewährung des Darlehens
auf einen Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt.
Die
bloße Zuordnung eines Darlehens zum Privatvermögen in der Form,
dass die hieraus erzielten Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen
(Privatvermögen) erklärt werden, stellt keine Verwertung der Darlehensforderung
im privaten Bereich dar, weil dadurch in der Rechtsposition des
Steuerpflichtigen als Forderungsinhaber keine Veränderung eintritt.
3. Darlehensforderungen
des Besitzunternehmens gegen das Betriebsunternehmen gehören regelmäßig
zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens
4. Erhält
das Finanzamt erst nach Abschluss der Veranlagung Kenntnis, dass
die Darlehensgewährung auf einen betrieblichen Vorgang beruht und
es daher an einer für die Ausbuchung des Darlehens erforderlichen
Entnahmehandlung fehlt, handelt es sich um eine nachträglich bekannt
gewordene Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 17/2015 S. 786 EFG 2015 S. 1204 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2015 S. 721 QAAAE-90916
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.11.2014 - 7 K 543/14
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