Zusätzliche Beitragszahlung eines Schweizer Arbeitgebers in eine Pensionkasse aufgrund Frühpensionierung des Arbeitnehmers
ist steuerpflichtiger Arbeitslohn; Sonderausgabenabzug der Beitragsleistungen des Arbeitnehmers in die Schweizer Pensionskasse
Leitsatz
1. Zu den im Inland steuerbaren Vergütungen i. S. v. Art. 15a Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz gehört auch die zusätzliche Beitragszahlung
(Spezialeinlage) eines Schweizer Arbeitgebers in eine Pensionskasse zur Finanzierung der Überbrückungsrente eines vorzeitig
pensionierten, im Inland ansässigen Arbeitnehmers.
2. Die Zahlung der Spezialeinlage in die Schweizer Pensionskasse aufgrund eines freiwilligen Sozialplans ist nicht nach §
3 Nr. 62 EStG steuerfrei, da der Arbeitgeber nach Schweizer Recht nicht verflichtet ist, die wegen der vorzeitigen Pensonierung
entstehende Rentenkürzung auszugleichen.
3. Der dem Arbeitnehmer in Gestalt der Spezialeinlage zugeflossene Arbeitslohn ist zur Hälfte nach § 3 Nr. 28 EStG i. V. m.
§ 187a SGB VI steuerfrei.
4. Die Anwendung des besonderen Steuersatzes i. S. v. § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 g EStG auf die Lohnzuwendung in Gestalt des
nicht steuerfreien Teils der Spezialeinlage kommt nicht in Betracht.
6. Bei den Ausgaben des Arbeitgebers für die Absicherung des Arbeitnehmers gegen die Risiken Tod und Invalidität handelt es
sich nicht um Zuwendungen i.S.v. § 3 Nr. 56 EStG.
7. Eine zusammenfassende steuerliche Beurteilung der Überbrückungs- und Alters-Zusatzrente mit der sich ggf. anschließenden
AHV-Rente ist nicht zulässig.
8. Der steuerfreie Teil der Spezialeinlage ist gem. § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HS 1 EStG nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen,
weil er in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer gemäß § 3 Nr. 28 EStG i. V. m. § 187a SGB VI steuerfreien
Einnahme steht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 5 DStRE 2017 S. 283 Nr. 5 HAAAE-90906
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.09.2014 - 3 K 1507/13
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