Bekanntgabe von Bescheiden an die gemeinsame Adresse von Eheleuten
Leitsatz
1) Die Vereinfachungsregelung des § 122 Abs. 7 AO - Bekanntgabe an die gemeinsame Adresse von Eheleuten - setzt keine gemeinschaftlich
unterschriebene Steuererklärung voraus, sondern ist auch in Schätzfällen anwendbar.
2) Meinungsverschiedenheiten unter den Eheleuten hindern die Anwendung des § 122 Abs. 7 AO nur dann, wenn sie dem FA positiv
bekannt sind. Das FA muss die Umstände insoweit kennen, als sie weiß, dass das persönliche Vertrauensverhältnis unter den
Eheleuten zerstört ist. Bloßes Kennen müssen des FA genügt nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1154 Nr. 14 DAAAE-90903
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