Das Nachlassgericht kann sich von den für die Erbfolge maßgegebenden (Abstammungs-)Verhältnissen bei nicht vorhandenen öffentlichen Urkunden auch anhand anderweitiger Beweismittel seine Überzeugung verschaffen. Die "anderen" Beweismittel müssen jedoch ähnlich klare und verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen wie eine Urkunde, so dass an die Voraussetzungen der Beweisführung über § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen sind. Nur nach Maßgabe dieser strengen Anforderungen haben Tatsachen jeder Art als andere Erkenntnisquellen i.S.v. § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB Berücksichtigung zu finden.
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