Ein Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 Abs. 1 S. 1 BGB ist auch ohne konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde.
Bei der Bestimmung des Aufgabenkreises des Teilnachlasspflegers ist zum einen das Bedürfnis der als Erben des verbleibenden Miterbenanteils in Betracht kommende Personen zu berücksichtigen wie auch das Bedürfnis, den odere die unbekannten Erben in der von den bekannten Miterben angestrebten Erbauseinandersetzung zu vertreten
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