1. Da ein Geldzufluss aus einem Darlehen, das mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet ist, im SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl , juris), sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags nicht nur unter Verwandten, sondern auch unter Bekannten strenge Anforderungen zu stellen, um ein Darlehen eindeutig von einer Schenkung oder einer sonstigen nicht rückzahlbaren Unterstützungsleistung abzugrenzen.
2. Gewährt ein privater Darlehensgeber nur kurz nach einer ersten Darlehensvereinbarung ein weiteres Darlehen in nicht unbeträchtlicher Höhe (hier: 20.000 €), obwohl die laut erstem Darlehensvertrag vereinbarte Rückzahlung in monatlichen Raten durch den Darlehensnehmer tatsächlich nicht erfolgt, ergeben sich Zweifel an der Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung, weil diese dem sog Fremdvergleich nicht stand hält.
3. Soweit Antragsteller nach Aufforderung durch Leistungsträger und Gericht ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vollständig offenlegen, insbesondere Kontoauszüge nur zu einem Teil der Konten vorlegen, und die Existenz anderer Kontoverbindungen, die auf ein Kontenabrufersuchen vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten wurden, schlicht bestreiten, gelingt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit und des Leistungsanspruchs regelmäßig nicht.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 43/2015 S. 3154 GAAAE-90578
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 17.04.2015 - L 4 AS 137/15 B ER
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