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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 U 3485/13

Gesetze: SGG § 96; SGG § 153; SGB 7 § 56 Abs 2 S 3; SGB 7 § 62 Abs 1; SGB 7 § 62 Abs 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wird ein Bescheid auf Gewährung von Verletztenrente als vorläufige Entschädigung angefochten, wird der während des Klage- oder Berufungsverfahrens erlassene Bescheid über die Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach §§ 96, 153 SGG zum Gegenstand des Verfahrens.

2. Der Beruf der Buchhändlerin ist kein sehr spezifischer Beruf i. S. des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII, der besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen verlangt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
PAAAE-90549

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.03.2015 - L 6 U 3485/13

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