Instanzenzug:
Gründe
Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom hat keine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichenden Erfolgsaussichten, weil sie nicht innerhalb der Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Die Frist begann mit der Zustellung des den Rechtsweg erschöpfenden - am und endete am . Bis zum Ablauf der Frist lag lediglich der Antrag auf Prozesskostenhilfe vor.
Die von der Beschwerdeführerin am beantragte Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen Versäumung der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde ist nicht zu gewähren. Zur Vermeidung der Benachteiligung von Mittellosen ist einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen, wenn innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt wird und alle für die hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind. Wird dann über den Antrag erst nach Ablauf der Monatsfrist entschieden, ist die Fristüberschreitung wegen der finanziellen Bedürftigkeit nicht im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verschuldet (vgl. BVerfGE 117, 71 <86 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2493/10 -, [...]).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Bewilligung 3 von Prozesskostenhilfe nicht begründet. Die am per Telefax nachgereichte Begründung ist verspätet und überdies unbeachtlich, weil sie vom Ehemann der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigten gefertigt worden ist, der nicht zu den nach § 22 Abs. 1 BVerfGG vertretungsberechtigten Personen gehört. Der Ehemann ist auch nicht als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassen. Den hierauf gerichteten Antrag hat die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt.
Auch hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist der Beschwerdeführerin keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Sie hat innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall der Verhinderung (§ 93 Abs. 2 Satz 2, 4 BVerfGG) weder die versäumte Rechtshandlung nachgeholt noch den Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Auf den Hinweis des auf die Verspätung und die Unzulässigkeit der Vertretung durch den Ehemann hat sie erst mit Schreiben vom reagiert.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
SAAAE-90535