Instanzenzug:
Gründe:
1Mit Urteil vom hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Zeit vom bis als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (I.) und Verfahrensmängel (II.) geltend gemacht.
3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
6I. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42).
7Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"in welchem Umfang bei einer gemischt gestalteten Arbeitstätigkeit Konstrukteurstätigkeiten erbracht werden müssen, um von einer die Gesamtarbeitsaufgabe bestimmenden Konstrukteurstätigkeit ausgehen zu können."
8Damit hat sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn sie lässt schon völlig offen, welches Tatbestandsmerkmal welcher bundesrechtlichen Norm (§ 162 SGG) mit Blick auf welche Bestimmung ausgelegt werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. Darüber hinaus versäumt es die Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sich die Frage weder anhand des Gesetzes (Normtextes) noch mit Hilfe höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lässt; die aufgeworfene Problematik mithin noch ungeklärt bzw weiterhin klärungsbedürftig ist. Die Klägerin lässt dabei insbesondere unbeachtet, dass sich das BSG im Rahmen der sog fiktiven Einbeziehung in die AVItech gerade mit dem Berufsbild des "Konstrukteurs" in der ehemaligen DDR bereits mehrfach ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl nur - SozR 4-8570 § 1 Nr 15 und vom - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr 10). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdebegründung präzise aufzeigen müssen, ob und inwieweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der angesprochenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet hat, dass sich die aufgeworfene Frage damit nicht beantworten lässt und inwiefern die bereits bestehenden Rechtsgrundsätze für die Entscheidung des Rechtsstreits erweitert, geändert oder ausgestaltet werden müssen (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 65 f). Hieran fehlt es. Die bloße Behauptung, die Frage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, erfüllt die Darlegungserfordernisse nicht einmal ansatzweise.
9II. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
101. Soweit die Beschwerdebegründung behauptet, das LSG habe den Zeugen P. L. "ohne vorherige Bekanntgabe eines Beweisthemas ... mit der Beschreibung der ehemaligen Tätigkeit der Klägerin im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme konfrontiert", macht sie sinngemäß einen Verstoß gegen § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 377 Abs 2 Nr 2 ZPO geltend. Danach muss die Ladung des Zeugen den Gegenstand der Vernehmung enthalten. Die Klägerin versäumt es jedoch substantiiert aufzuzeigen, dass das LSG dem Zeugen gerade in dessen Ladung überhaupt kein Beweisthema benannt hat und woher sie das ggf weiß und dass dieser verzichtbare Verfahrensmangel (vgl Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl 2014, § 377 RdNr 4) während des Berufungsverfahrens nicht geheilt worden ist. Nach § 556 ZPO, der im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 202 S1 SGG entsprechend anzuwenden ist ( - SozR 3-1500 § 61 Nr 1 und Beschluss vom - 5a BKn 10/86 - SozR 1500 § 160a Nr 61), kann die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verloren hat ( - BSGE 4, 60 sowie Beschlüsse vom - 5a BKn 10/86 - SozR 1500 § 160a Nr 61 und vom - 10 RV 453/56 - BSGE 3, 284). Gemäß Abs 1 dieser Bestimmung kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet (Alt 1), oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat (Alt 2), obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Nach der Rechtsprechung des BSG und des BVerwG kann der Verfahrensmangel im selben Verfahrensabschnitt, dh im Extremfall auch in derselben mündlichen Verhandlung, begangen und geheilt werden (- SozR 3-1500 § 61 Nr 1 und - Juris RdNr 5). Deshalb hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, dass sie die angeblich fehlende Bekanntgabe des Beweisthemas in der mündlichen Verhandlung, an der sie teilgenommen hat und in der sie rechtskundig vertreten war, gerügt hat oder weshalb eine entsprechende Rüge nicht möglich gewesen ist.
112. Wenn die Klägerin schließlich die angeblich unzureichende "Beweiswürdigung" bemängelt, übersieht sie, dass auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein Verfahrensmangel nicht - dh weder unmittelbar noch mittelbar - gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG), was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 11).
12Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
13Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
MAAAE-90495