BSG Beschluss v. - B 12 R 38/14 B

Instanzenzug: S 8 R 3571/11

Gründe:

1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Verpflichtung des Klägers, aufgrund der (abhängigen) Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bis 3. in der Zeit von Februar 2007 bis Oktober 2008 Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung und Umlagen einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 54 987,83 Euro zu zahlen.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

51. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6Der Kläger wirft auf Seite 2 der Beschwerdebegründung die Frage auf,

"nach welchen Kriterien die Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV bei Betrieben des Baugewerbes und im typischen Baustellenbetrieb zu bestimmen ist".

7Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger mit dieser Frage überhaupt eine klärungsfähige Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet hat. Jedenfalls legt er deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise dar, weil er sich insoweit mit der - vom LSG teilweise auch zitierten - umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu den Abgrenzungskriterien zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit und der diesbezüglichen Abwägungsentscheidung nicht hinreichend auseinandersetzt. Als höchstrichterlich geklärt gilt eine Rechtsfrage nämlich bereits dann, wenn das Revisionsgericht sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22; - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 8). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Klärungsbedarf herauszuarbeiten, anstatt - wie vorliegend der Kläger - lediglich eine fehlende Übertragbarkeit auf den "Bereich des Baugewerbes" zu behaupten. Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger lediglich die aus seiner Sicht fehlerhafte Subsumtion des vorliegenden (individuellen) Sachverhalts unter die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten abstrakten Abgrenzungskriterien und Zuordnungsmerkmale für eine Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 S 1 SGB IV durch das LSG. Dass er dessen Begründung in Bezug auf die Beigeladenen zu 1. bis 3. im Ergebnis für nicht überzeugend hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung im konkreten Einzelfall kann - wie oben bereits ausgeführt - mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden. Der Beschwerdevortrag des Klägers geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

82. Sofern der Kläger eine Abweichung des LSG vom ) geltend macht, hat er auch die Darlegungsvoraussetzungen für eine Divergenzrüge iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht ansatzweise erfüllt (vgl zu den Anforderungen exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN). Es fehlt bereits an der Wiedergabe eines abstrakten Rechtssatzes aus der angegriffenen Berufungsentscheidung. Mit seinem Vortrag, das LSG weiche von dem oben genannten BSG-Urteil ab, indem es "ohne eine konkrete Betrachtung vorzunehmen, insbesondere ohne die typischen Gegebenheiten auf einer Baustelle und die dort übliche Arbeitsteilung zwischen mehreren Firmen, Unternehmern und Subunternehmern zu würdigen, das Weisungsrecht des Klägers als entscheidenden Punkt herangezogen" habe, "um zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 SGB IV zu kommen", rügt er wiederum lediglich die - vermeintlich - unrichtige Rechtsanwendung bezogen auf seinen konkreten Fall, worauf aber die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden kann.

93. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

104. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

115. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Fundstelle(n):
OAAAE-90490