Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag von 6.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und dessen Verpflichtung festgestellt, ihr die aus den näher bezeichneten abgeurteilten Taten entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Dritte erfolgt ist oder erfolgen wird.
2Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Adhäsionsausspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3Die Entscheidung zur Adhäsion bedarf der Ergänzung. Ausweislich des angefochtenen Urteils hat die Adhäsionsklägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von wenigstens 12.500,00 Euro eingefordert. Im Hinblick auf den die zugesprochenen 6.000,00 Euro übersteigenden Betrag hat das Landgericht in den Urteilsgründen gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen (UA S. 32). Dies hätte es allerdings in die Urteilsformel aufnehmen müssen (vgl. Rn. 4).
4Wegen des nur sehr geringen Teilerfolges des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
LAAAE-90465