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BGH Beschluss v. - V ZB 197/14

Abschiebung eines Ausländers nach rechtskräftiger Strafverurteilung

Leitsatz

Nach dem rechtskräftigen Abschluss eines gegen den Ausländer gerichteten Strafverfahrens bedarf es für die Abschiebung nicht mehr des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 72 Abs. 4 AufenthG; aus § 456a StPO ergibt sich nichts anderes.

Gesetze: § 72 Abs 4 AufenthG, § 456a StPO

Instanzenzug: Az: 19 T 114/14vorgehend AG Nürtingen Az: 511 XIV 229/14

Gründe

I.

1Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2010 unter Androhung der Abschiebung abgelehnt. Ab dem befand er sich in Untersuchungshaft und wurde am rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wurde bis zum vollstreckt und der Strafrest sodann zur Bewährung ausgesetzt. Der für den geplanten Abschiebung entzog sich der Betroffene durch Flucht. Am wurde er aus Schweden an die Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt.

2Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am Sicherungshaft bis zum angeordnet. Die Beschwerde, die nach der am erfolgten Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtet ist, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

41. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war der Haftantrag zulässig. Insbesondere bedurfte es keiner Ausführungen zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (§ 72 Abs. 4 AufenthG).

5a) Das gegen den Betroffenen gerichtete Strafverfahren war bereits vor der Anordnung der Abschiebungshaft mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe beendet worden. Da § 72 Abs. 4 AufenthG auf die Erhebung der öffentlichen Klage und die Einleitung des Ermittlungsverfahrens Bezug nimmt, ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nur bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erforderlich. Dies soll gewährleisten, dass Strafverfahren abgeschlossen werden können, bei denen das öffentliche Strafverfolgungsinteresse das Interesse an der sofortigen Ab- oder Zurückschiebung überwiegt (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 22).

6b) Nach diesem Zeitpunkt bedarf es des Einvernehmens nicht mehr. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO - nunmehr allerdings als Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) - von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung unter anderem dann absehen, wenn der Verurteilte aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Dies ist jedoch von dem in § 72 Abs. 4 AufenthG geregelten Einvernehmen zu unterscheiden. Während einer laufenden Vollstreckung setzt die Abschiebung notwendigerweise voraus, dass die Vollstreckungsbehörde beteiligt wird und von der weiteren Vollstreckung absieht. Ungeachtet dessen kann Abschiebungshaft parallel zu der Strafhaft angeordnet werden, wenn deren formelle und materielle Voraussetzungen vorliegen (Senat, Beschluss vom - V ZB 77/14 Rn. 7 f., juris, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ). Dass die Vollstreckungsbehörde erklärt, von der weiteren Vollstreckung nicht abzusehen, kann der Anordnung von Abschiebungshaft nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegenstehen (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG).

7c) Wird - wie hier - die Strafhaft im Zeitpunkt der Anordnung der Abschiebungshaft nicht (mehr) vollstreckt, weil der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden ist, oder wird von vornherein eine Bewährungsstrafe verhängt, muss die Vollstreckungsbehörde ohnehin nicht beteiligt werden, und zwar auch dann nicht, wenn Gründe für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen. Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde findet keine Grundlage im Gesetz.

82. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann                       Roth                      Brückner

                    Weinland                   Kazele

Fundstelle(n):
wistra 2015 S. 324 Nr. 8
CAAAE-90455