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Editorial
Liebe Leserin, lieber Leser,
mit Schockfotos auf Kaffeetassen (Abbildung einer Frau, die mit einem Knüppel auf das entblößte Gesäß eines Kindes schlägt) wollte ein Rechtsanwalt werben. Neben der Abbildung sollte der Text „Körperliche Züchtigung ist verboten § 1631 Abs. 2 BGB“ sowie Name, Berufsbezeichnung und Kontaktdaten des Rechtsanwalts abgedruckt werden. Weitere Abbildungen stellten einen Mann dar, der mit einem Stock auf das Gesäß einer Frau schlägt; daneben die Frage: „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“ sowie eine Frau, die eine Schusswaffe gegen ihren eigenen Kopf richtet; daneben sollte der Text „Nicht verzagen, R… fragen“ abgedruckt werden.
Die Rechtsanwaltskammer Köln prüfte die Anfrage, ob diese Werbemaßnahme berufsrechtlich zulässig sei und verneinte dies mit der Begründung, dass ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vorliege.
Der Rechtsanwalt fühlte sich in seinen Grundrechten verletzt und erhob Klage. Sowohl vor dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen als auch vor dem Bundesgerichtshof war seine Klage erfolglos. Er zog vor das Bundesverfassungsgericht. Nun wurde entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenomm...