Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährig leer stehender Wohnung
Leitsatz
Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines leer stehenden Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende
Einnahmen erzielt werden, können diese als vorab entstandene WK berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht.
Der Abzug vorab entstandener WK bei VuV setzt voraus, dass der Stpfl. sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch
Vermieten VuV-Einkünfte zu erzielen.
Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist objektbezogen, d. h. grds. für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert
zu prüfen.
Der endgültige Entschluss zu vermieten – die Einkünfteerzielungsabsicht – kann nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt
werden.
Zur weiteren Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährig leer stehender Wohnung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2015 S. 566 Nr. 15 AAAAE-90353
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 17.09.2014 - 9 K 81/13
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