Gesetze:
KN UPos 8472 90
KN UPos 9031 4990
ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 02.0
ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 05.0
ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 10.0
ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 12.0
ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 12.5
ErlHS 07.9 zu Kap. 90
Kn Anm. 3 zu Kap. 90
Kn Anm. 3 zu Abschnitt XVI
Verbindliche Zolltarifauskunft: Einreihung
eines multifunktionalen Banknotenautomaten
Leitsatz
1. Ein Multifunktionsgerät,
zu dessen Funktionen der mechanische Banknoteneinzug, die optische
und magnetische Prüfung von Banknoten auf Echtheit, der Schutz vor Rückzugsmanipulationen
(Herausziehen einer bereits erfassten Banknote durch den Kunden),
die Aufbewahrung und das Sortieren der Banknoten, die Ermittlung des
Füllstandes bzw. der Kapazität der Banknotenaufbewahrungsfächer,
die Ermittlung des Nennwertes der Banknoten per Hexadezimalsystem
und die Ausgabe von Banknoten zum Zwecke des Geldwechselns gehört
und das zum Einbau z. B. in Parkscheinautomaten, Glücksspielautomaten
oder Ticketautomaten bestimmt ist, ist als andere Büromaschine in
die Unterposition 8472 90 einzureihen.
2. Das Finanzgericht ist nicht
an eine verbindliche Zolltarifauskunft eines anderen Mitgliedstaates
gebunden.
Fundstelle(n): LAAAE-90345
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2015 - 4 K 131/13