Keine Stromsteuerbegünstigung für die
Umwandlung von Klärschlamm in Klärschlammmehl, das als Sekundärbrennstoff
in Kraftwerken verwendet wird
Leitsatz
Die
Umwandlung von Klärschlämmen mit einem Trocknungsrückstandsgehalt
von mindestens 20 % und höchstens 35 % in Klärschlämme mit einem
Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 60 % und höchstens 75
% (Klärschlammmehl) durch mechanische Einwirkung und Wärmeeinsatz
mit dem Ziel der Gewinnung ausschließlich eines zur Mitverbrennung
in Kraftwerken eingesetzten Sekundärbrennstoffs ist nicht dem Produzierenden
Gewerbe im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zuzurechnen. Es handelt
sich weder um Recycling im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt
DN, Abteilung 37 (hier: Klasse 37.20), noch um die Herstellung von
chemischen Erzeugnissen im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt
DG, Abteilung 24 (hier: Klasse 24.14 oder Klasse 24.15), der Klassifikation
der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, sondern um Abwasserbeseitigung
im Sinne des Abschnitts O, Unterabschnitt OA, Klasse 90.01, der
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAE-90344
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.03.2015 - 4 K 90/13
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