Keine Hemmung des Fristablaufs durch
Anfechtung eines nichtigen Verwaltungsaktes - Zur Gewinnerzielungsabsicht
einer GbR bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
1. Der Ablauf der Feststellungfrist
wird nicht nach § 181 Abs. 1 i. V. m. § 171 Abs. 3a AO durch Anfechtung
gehemmt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nichtig ist. Nur ein
rechtswirksamer Bescheid ist geeignet, die Festsetzungsfrist zu
wahren und eine Ablaufhemmung herbeizuführen.
2. Ein negativer Feststellungsbescheid
ist nichtig, wenn er nicht demjenigen bekannt gegeben wird, für
den er inhaltlich bestimmt ist. Das ist bei einem negativen Feststellungsbescheid
der einzelne Gesellschafter.
3. Eine Heilung des Bekanntgabefehlers
ist nicht durch die Einspruchsentscheidung möglich, wenn erstmals
mit der Einspruchsentscheidung bestimmt wird, wem gegenüber eine
Regelung getroffen werden soll.
4. Zur Gewinnerzielungsabsicht
einer GbR bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1166 Nr. 14 XAAAE-90341
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2015 - 2 K 194/13
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