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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 13211/12 EFG 2015 S. 1112 Nr. 13

Gesetze: InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1, InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 4

Investitionszulage

Austausch eines beweglichen Wirtschaftsguts innerhalb des Verbleibenszeitraums

Ersatzwirtschaftsgut muss nur technisch, nicht auch wirtschaftlich gleichwertig sein

Leitsatz

1. Das Ausscheiden eines beweglichen Wirtschaftsguts innerhalb des Zugehörigkeits- und Verbleibenszeitraums aus dem Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 4 InvZulG 2005 unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut durch ein in technischer Hinsicht mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut ersetzt wird.

2. Nicht erforderlich ist, dass das Ersatzwirtschaftsgut auch wirtschaftlich gleichwertig, insbesondere gleich teuer ist wie das ausscheidende.

3. Der Austausch der Wirtschaftsgüter, insbesondere ein für das ausscheidende Wirtschaftsgut erzielter Veräußerungserlös, hat keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage für das ausscheidende Wirtschaftsgut.

4. Für das Ersatzwirtschaftsgut besteht kein Anspruch auf Investitionszulage.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 7
DStRE 2016 S. 560 Nr. 9
EFG 2015 S. 1112 Nr. 13
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2015 S. 686
Ubg 2016 S. 369
IAAAE-90333

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.03.2015 - 13 K 13211/12

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