Austausch eines beweglichen Wirtschaftsguts innerhalb des Verbleibenszeitraums
Ersatzwirtschaftsgut muss nur technisch, nicht auch wirtschaftlich gleichwertig sein
Leitsatz
1. Das Ausscheiden eines beweglichen Wirtschaftsguts innerhalb des Zugehörigkeits- und Verbleibenszeitraums aus dem Anlagevermögen
eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 4 InvZulG 2005 unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut
durch ein in technischer Hinsicht mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut ersetzt wird.
2. Nicht erforderlich ist, dass das Ersatzwirtschaftsgut auch wirtschaftlich gleichwertig, insbesondere gleich teuer ist wie
das ausscheidende.
3. Der Austausch der Wirtschaftsgüter, insbesondere ein für das ausscheidende Wirtschaftsgut erzielter Veräußerungserlös,
hat keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage für das ausscheidende Wirtschaftsgut.
4. Für das Ersatzwirtschaftsgut besteht kein Anspruch auf Investitionszulage.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 7 DStRE 2016 S. 560 Nr. 9 EFG 2015 S. 1112 Nr. 13 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2015 S. 686 Ubg 2016 S. 369 IAAAE-90333
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.03.2015 - 13 K 13211/12
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