Anwendung der Entfernungspauschale bei Fahrten des Vermieters zu den vermieteten Objekten
Leitsatz
1. Zur Auslegung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte im Fall von Vermietungseinkünften wird der Auffassung des FG
Nürnberg (v. , V 163/75) gefolgt, wonach der Ort der regelmäßigen Tätigkeitsstätte i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
i. V. m. Abs. 3 EStG für jedes einzelne Mietobjekt gesondert zu bestimmen ist, sodass ein Steuerpflichtiger zwar für jedes
Vermietungsobjekt nur eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben kann, bei Vorliegen mehrerer Vermietungsobjekte innerhalb der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung aber mehrere regelmäßige Tätigkeitsstätten haben kann (Abgrenzung von dem ).
2. Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt kann nur angenommen werden, wenn sich am Vermietungsobjekt im Wege
einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten auf dieses Objekt
bezogenen, auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet. Gegen eine Einordnung des Vermietungsobjekts
als regelmäßige Tätigkeitsstätte spricht insbesondere, wenn dieses nur gelegentlich aufgesucht wird, wogegen regelmäßige Fahrten
zum und die Vornahme umfangreicher Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten am Vermietungsobjekt
für eine regelmäßige Arbeitstätte sprechen.
3. Bei 166 bzw. 215 Fahrten eines Vermieters in einem Jahr zu zwei Vermietungsobjekten, um dort z.B. Kontrollen und regelmäßige
Arbeiten (z. B. streuen, fegen, wässern oder pflanzen) vorzunehmen, stellen beide Mietobjekte für den Steuerpflichtigen jeweils
eine regelmäßige Tätigkeitsstätte dar, sodass die Fahrten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur in Höhe
der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Entfernungspauschale ist auch bei mehreren Fahrten
am selben Tag zum selben Objekt nur einmal zu gewähren und gilt insoweit alle Fahrten am selben Tage ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 3 DStRE 2016 S. 205 Nr. 4 EFG 2015 S. 1087 Nr. 13 EStB 2015 S. 425 Nr. 11 GStB 2015 S. 229 Nr. 7 GStB 2015 S. 319 Nr. 9 XAAAE-90328
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.02.2015 - 7 K 7084/13
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