1. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG erfasst auch Aufwendungen, die geleistet werden, um einen erworbenen Vermögensgegenstand in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, und die daher gem. § 255 Abs. 1 HGB zu den Anschaffungskosten gehören. Die Vorschrift
führt also nicht nur zu einer Umqualifizierung von Erhaltungsaufwendungen, sondern darüber hinaus auch von Anschaffungskosten
zu Herstellungskosten. Insofern ist die steuerliche Vorschrift lex specialis und genießt Anwendungsvorrang vor § 255 HGB.
2. Die von der früheren Rspr.um sog. anschaffungsnahen Aufwand herausgebildeten Grundsätze können für die Auslegung des §
6 Abs. 1 Nr. 1a EStG herangezogen werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 18 DStRE 2016 S. 716 Nr. 12 EFG 2015 S. 1081 Nr. 13 EStB 2015 S. 425 Nr. 11 StBW 2015 S. 527 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2015 S. 682 Ubg 2016 S. 416 Nr. 7 NAAAE-90327
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