StuB Nr. 10 vom Seite 1

Steuerliches Einlagekonto …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... praktische Probleme aufgrund aktueller Rechtsprechung

Fehlerhafte oder unterlassene Steuerbescheinigungen im Zusammenhang mit einer Einlagenrückgewähr können nach § 27 Abs. 5 KStG in der Praxis zu besonderen Haftungsgefahren führen, wie Ott in seinem Beitrag ab S. 363 eindrucksvoll aufzeigt. Bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung ist gem. nach § 28 Abs. 2 KStG ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto möglich, wenn sich eine Auszahlung an die Anteilseigner aus dem Kapitalherabsetzungsbeschluss oder aus den weiteren tatsächlichen Umständen ergibt. Auch die Auflösung und Rückzahlung einer Kapitalrücklage können nach der Differenzrechnung gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG – soweit kein ausschüttbarer Gewinn vorhanden ist – grundsätzlich zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos führen. Wie mehrere Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung der Finanzgerichte belegen, ist aber ein unmittelbarer Zugriff auf das steuerliche Einlagekonto nicht möglich. Es ist im Übrigen dafür Sorge zu tragen, entsprechende Steuerbescheinigungen nach § 27 Abs. 3 KStG rechtzeitig zu erteilen. Denn eine unterlassene Steuerbescheinigung kann nach § 27 Abs. 5 Satz 2 und 3 KStG eine Haftungsinanspruchnahme bezüglich der Kapitalertragsteuer auslösen und wegen der Festschreibung der Verwendung mit 0 € zu einer steuerpflichtigen Ausschüttung beim Gesellschafter führen, weil § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dann nicht greift.

Problemfalle umsatzsteuerliche Reihengeschäfte

Bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft kann die Warenbewegung nur einer von mehreren Lieferungen zugeordnet werden. Die Frage, wie diese Zuordnung erfolgt, ist seit langem umstritten. Das Dilemma in der Praxis ist, dass nämlich nur eine bewegte Lieferung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein kann. Vor allem der Fall, wenn der mittlere Lieferant bzw. erste Abnehmer in die Warenbewegung involviert ist, bereitet hinsichtlich der Zuordnung der Warenbewegung erhebliche Schwierigkeiten. Grambeck stellt ab S. 372 das dar. Darin äußert sich der BFH zur Zuordnung der Warenbewegung. Aber auch nach dem Urteil stellt sich die Frage, anhand welcher Kriterien die Warenbewegung festzumachen ist.

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Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 10/2015 Seite 1
NWB MAAAE-90310