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Zur Anrechnung oder Aufrechnung geleisteter Zahlungen auf Insolvenzforderungen des FA
(1) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA entrichtete Beträge, die nicht aus freigegebenem Vermögen stammen, können gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören. I. H. eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden verbliebenen Überschusses entsteht ein Erstattungsanspruch zugunsten der Masse gem. § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG. (2) Einer Aufrechnung gegen diesen Erstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen des FA steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen (Bezug: § 36 Abs. 2 und 4 EStG; § 251 Abs. 2 AO; §§ 35, 38, 55, 96 InsO).
Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 EStG) sind gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG auf die Einkommensteuer anzurechnen. Eine Anwendung dieser Vorschrift auf die Insolvenzforderung eines Gläubigers, hier die Jahreseinkommenst...