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Einkommensschätzung zur Bestimmung der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung
Von der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ist befreit, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 € nicht übersteigt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG). Zur Bestimmung dieser (Geringfügigkeits-)Grenze kann der zuständige Versicherungsträger (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KSVG) das dafür relevante Arbeitseinkommen, das als solches von § 15 Abs. 1 SGB IV nur umfasst ist, wenn und soweit es korrespondierend dazu auch nach dem Einkommensteuerrecht entsprechend bewertet wird, auch schätzen, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die von ihm geforderte Meldung nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Ausgangspunkt für eine solche, über das voraussichtlich vom ...