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Reichweite der Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH
Wird gegen eine GmbH Insolvenzantrag gestellt, hat der (ehemalige) Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse über die von ihm (früher) vertretene Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichtete Ansprüche ungefragt und von sich aus selbst dann Auskunft zu erteilen, wenn die Offenbarung dieser Umstände geeignet ist, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (§§ 20, 97, § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO). Allerdings ist eine Auskunftspflicht des Geschäftsführers dieses Inhalts dabei allein auf die Verhältnisse der insolventen bzw. mit einem Insolvenzantrag konfrontierten GmbH beschränkt. Da die Auskunftspflicht (§ 97 Abs. 1 InsO) nämlich (nur) an die Vertreterstellung anknüpft, kann deshalb vom (früheren) Geschäftsführer...