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Einkommensteuer | Kein Kindergeldanspruch bei konsekutivem Masterstudium nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs
Sieht die Hochschul- bzw. Studienordnung vor, dass ein Studium mit dem Bachelor abgeschlossen wird und ein darauf aufbauendes Masterstudium einen weiteren Studiengang darstellt, ist das Studium auch i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit dem Bachelor abgeschlossen. Der Abschluss eines Bachelorstudiengangs stellt dann den Abschluss eines Erststudiums dar und ein nachfolgender Studiengang ist als weiteres Studium anzusehen. Dies gilt nach dem auch dann, wenn ein Masterstudium i. S. des § 19 HRG auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (sog. konsekutives Masterstudium; Anschluss an BStBl 2011 I S. 1243).
Der im August 1988 geborene Sohn der Klägerin, für den sie Kindergeld erhielt, beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik mit dem Bachelor-A...