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BFH 18.12.2014 III R 9/14, NWB 21/2015 S. 1524

Einkommensteuer | Kindergeld für ein „beschäftigungsloses” Kind trotz selbständiger Tätigkeit

Die selbständige Betätigung eines Kindes – hier: als Kosmetikerin – schließt seine Beschäftigungslosigkeit i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG aus, wenn sie nicht nur gelegentlich mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dies gilt gemäß auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die Grenze für sog. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 SGB IV) nicht übersteigen.

Anmerkung:

Der BFH führt zu Recht aus, dass selbständig tätige Kinder, also solche mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft, auch dann als beschäftigungslos behandelt werden und deshalb einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie weniger als 15 Wochenstunden tätig sind. Der für diese Beurteilung maßgebende § 138 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB III bestimmt weiter, dass gelegentliche Abweichungen von geringer Da...

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