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Abgabenordnung | Zur Übermittlung von Steuererklärungen durch Telefax
Das BMF weist mit Schreiben vom darauf hin, dass das BMF-Schreiben zur Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax vom (BStBl 2003 I S. 74) mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde.
Nach dem war eine Übermittlung durch Telefax nur für Steuererklärungen möglich, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt. Somit konnten beispielsweise Lohnsteuer- und Kapitalertragsteueranmeldungen per Telefax wirksam übermittelt werden, nicht jedoch Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen. Mit Urteil vom - VI R 82/13 NWB WAAAE-82117 hatte der VI. Senat des BFH entschieden, dass auch eine Einkommensteuererklärung wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann.