Gründe
11. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann ist offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
2Die Beschwerdeführer machen geltend, die Mitwirkung des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Külpmann an dem "Beschluss" vom betreffe eine "besonders eindeutige, objektiv nicht vertretbare Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter"; diese allein stelle bereits einen hinreichenden Grund für die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit dar. Diese Begründung ist offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Külpmann ist nach Ziffer II. 2. der zum Jahreswechsel 2014/2015 geänderten Geschäftsverteilung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts für die ab dem anhängig werdenden Verfahren nunmehr Mitberichterstatter von Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz. Mithin war für die am eingegangene Anhörungsrüge neben dem Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und dem Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz als Berichterstatter auch Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Külpmann als Mitberichterstatter der gesetzliche Richter.
3Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerdeführer, dass die mit Ablehnungsgesuch vom abgelehnten Richter an einem "unzulässigen Selbstentscheid" mitgewirkt haben. Die am Beschluss vom mitwirkenden Richter haben sich unter den gegebenen Umständen zu Recht als zuständig angesehen, an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken. Auch für den Verwaltungsprozess ist anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein rechtsmissbräuchliches oder gänzlich untaugliches Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 44 f. ZPO bedarf ( - [...]). Von einem gänzlich untauglichen, weil "ersichtlich ungeeigneten" Ablehnungsgesuch ist der Senat in seinem Beschluss vom zu Recht ausgegangen. Denn die Beschwerdeführer haben die behauptete "nicht verständliche Vielzahl an teilweise besonders eindeutigen (Verfahrens-)Grundrechtsverletzungen" der Sache nach damit begründet, dass der Senat ihrer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt sei. Diese Begründung ist ohne weitere Sachprüfung erkennbar ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
4Soweit die Beschwerdeführer eine "ungewöhnliche Häufung herabwürdigender Anmerkungen zum Vortrag für die Beschwerdeführer" als Ablehnungsgrund behaupten, ist auch dieser Vortrag ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn die beanstandeten Formulierungen des Senats in dem Beschluss vom haben ausschließlich rechtlichen Charakter. Die Formulierungen, ein Einwand sei "rechtlich irrelevant", "rechtlich ohne Bedeutung", liege "neben der Sache" oder gehe "ins Leere", sagt nicht mehr, als dass der Einwand nach der Rechtsauffassung des Senats nicht entscheidungserheblich ist. Der Begriff "unsubstantiiert" ist ebenfalls ein Rechtsbegriff, der an die gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) anknüpft. Mit der Bemerkung schließlich, die Beschwerdeführer weigerten sich erneut, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat dem angeblich unzureichenden Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidung für den Lauf der Beschwerdebegründungsfrist keine Bedeutung beigemessen habe, wollte der Senat lediglich noch einmal in Erinnerung rufen, dass es im Rahmen von Anhörungsrügen nicht zielführend ist, wenn die Beschwerdeführer dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts immer wieder ihren eigenen, hiervon abweichenden Standpunkt gegenüberstellen.
5Soweit die Beschwerdeführer sich dagegen wenden, dass der Senat ihr Ablehnungsgesuch vom gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker mit Beschluss vom verworfen hat, ist ihr Begehren als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss auszulegen. Dieses ist nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen und unstatthaft (vgl. z.B. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 54 Rn. 22).
62. Der - wiederholte - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist abzulehnen.
7Gründe dafür, warum das Verfahren der erneuten Anhörungsrüge gemäß § 94 VwGO auszusetzen sein soll, tragen die Beschwerdeführer nicht vor.
8Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sich ihr Aussetzungsersuchen weiterhin auch auf das Hauptsacheverfahren 4 BN 18.14 beziehe, ist einer Aussetzung bereits deshalb nicht näherzutreten, weil der Senat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer mit Beschluss vom abgelehnt hat und damit das Verfahren nicht gemäß § 152a Abs. 5 VwGO fortgeführt wird. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 4 BN 18.14 war spätestens mit diesem Beschluss endgültig abgeschlossen.
9Sollte der Vortrag der Beschwerdeführer ferner dahin zu verstehen sein, dass sie die Ablehnung ihres Antrags auf Aussetzung des Verfahrens mit einem Rechtsmittel angreifen wollen, wäre dieser Antrag unstatthaft, weil Aussetzungsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unanfechtbar sind.
103. Die - erneute - Anhörungsrüge ist unzulässig. Entscheidungen über Anhörungsrügen sind nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (BVerwG, Beschlüsse vom - 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 7 und vom - 5 C 3.15 - [...] Rn. 10, m.w.N.).
114. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2 VwGO. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus KV-Nr. 5400 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
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DAAAE-90125