BSG Beschluss v. - B 4 AS 337/14 B

Instanzenzug: S 52 AS 3374/08

Gründe:

I

1Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1.4. bis .

2Der 1951 geborene, alleinstehende und schwerbehinderte Kläger bezog von Januar bis November 2005 sowie - nach Beschäftigungszeiten und einem Alg I-Bezug (März bis Oktober 2007) - von November 2007 bis Oktober 2011 SGB II-Leistungen. Er wohnt seit März 2004 in einem Haus seiner 2013 verstorbenen Mutter.

3Nachdem der Beklagte in den vorangehenden Bewilligungsabschnitten die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage eines zwischen dem Kläger und seiner Mutter geschlossenen Mietvertrages vom erbracht hatte, bewilligte er für den streitigen Zeitraum KdU anhand der tatsächlichen Kosten des Hausgrundstücks, indem er Betriebskosten in Höhe von 67,53 Euro monatlich sowie Heizkosten in Höhe von 141 Euro monatlich entsprechend der Bewohnerzahl kopfteilig berücksichtigte. Weiter berücksichtigte er die Regelleistung, einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung sowie einen Alg I-Zuschlag (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist auch der Bescheid vom in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom , mit dem der Beklagte dem Kläger für ein Vorstellungsgespräch in Hamburg die Fahrkosten mit eigenem PKW erstattete, die Übernahme der Übernachtungskosten jedoch als nicht notwendig ablehnte.

4Das SG hat den Bescheid vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom aufgehoben, soweit die Übernahme der Übernachtungskosten abgelehnt worden war, und den Beklagten verurteilt, den Antrag des Klägers auf Übernahme der Hotelkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Weiter hat es den Beklagten unter Abänderung der Bewilligungsbescheide für den streitigen Zeitraum verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für KdU in Höhe von 5,35 Euro für den Monat Mai 2008 und weitere 31,28 Euro als KdU für August 2008 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Beklagte habe die in den Mietverträgen ausgewiesenen Mietzinsforderungen zu Recht nicht als KdU berücksichtigt, weil der Kläger - nach dem Ergebnis der Vernehmung der Mutter als Zeugin - keinen wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderungen ausgesetzt gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Aussagen sei die Kammer überzeugt, dass zu keinem Zeitpunkt ein klassisches Mietverhältnis vereinbart worden sei. Die KdU seien nach den tatsächlich berücksichtigungsfähigen Kosten monatlich zu bestimmen. Soweit der Kläger weitere Mehrbedarfe für Telekommunikation, Versicherungen und Behinderungen geltend mache, sei die Klage unbegründet. Auf den zuerkannten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bestehe kein Anspruch, weil für die bescheinigten Erkrankungen eine Ernährung mit Vollkost die ausreichende und empfohlene Ernährungsform sei. Die Voraussetzungen für den Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II lägen ebenso wenig vor wie ein weiterer unabweisbarer bzw atypischer Bedarf. Da der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Übernachtungskosten habe, müsse der Beklagte den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom ).

5Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines vom BSG beizuordnenden Rechtsanwalts begehrt.

II

6Dem Kläger steht PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) mit der angestrebten Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich darlegen könnte, dass einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.

7Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schriftsatz vom - nicht erkennbar, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65). Soweit der Kläger mit Bezug auf eine Liste mit Angaben zu den Mietzahlungen an seine Mutter vorträgt, er habe seit seinem Rückumzug in deren Haus stets Miete zahlen müssen, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar. Die Vorinstanzen haben unter Einbeziehung der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG zu Mietverhältnissen unter Angehörigen (vgl - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27; - SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 20; - ZFSH/SGB 2009, 681) die Umstände des Einzelfalls gewürdigt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keiner wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen sei. Weiterer rechtlicher Klärungsbedarf ist weder erkennbar noch vorgetragen. Bezogen auf die beanstandete Höhe des Mehrbedarfs für eine kostenaufwändige Ernährung fehlt es schon an einer Klärungsfähigkeit hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten unterschiedlichen Behandlung wegen "unterschiedlicher Werte für Normal-Bürger und Hartz IV-Empfänger", weil - ebenso wie auf weitere Leistungen für einen atypischen Mehrbedarf - schon dem Grunde nach kein Anspruch auf diese Leistungen bestanden hat.

8Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenz keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

9Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG). Soweit er sich darauf bezieht, dass die vom LSG ausweislich der PKH-Bewilligungen für erforderlich gehaltenen Ermittlungen dazu, wie das Mietverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter praktiziert worden sei, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zur Sprache gekommen sei, kann dies keinen Verfahrensfehler begründen. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann die Beschwerde auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (freie Beweiswürdigung) nicht und auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nur gestützt werden, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entsprechender Beweisantrag liegt nicht vor und ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am nicht gestellt worden. Das vom Kläger beanstandete Unterlassen einer Verbindung der diversen beim LSG anhängigen Verfahren begründet keinen Verfahrensmangel, auf dem die Sachentscheidung zu den verschiedenen Streitgegenständen beruhen kann (). Der Kläger rügt weiter eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Beiordnung von Rechtsanwalt S. aufgehoben () und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden sei (). Auch insofern ist jedoch nicht erkennbar, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gerügt werden könnte, weil diese Entscheidungen des LSG im Ergebnis nicht zu beanstanden sind (vgl - SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 9) und der Kläger - bei vorangegangener umfassender Erörterung der streitigen Fragen - zudem nicht an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert war. Auch die Wiedergabe des Inhaltes seines an das BSG gerichteten Schriftsatzes vom , mit dem der Kläger den Vorsitzenden Richter am LSG V. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (B 4 AS 37/14 AR), gibt keine Anhaltspunkte für einen durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgreich zu rügenden Verfahrensfehler. Dass das BSG für dieses Ablehnungsgesuch nicht zuständig war (§ 44 Abs 1 ZPO iVm § 60 Abs 1 SGG), ist dem Kläger - soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist - mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom erläutert worden.

10Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG).

11Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
IAAAE-90077