BSG Beschluss v. - B 8 SO 31/15 B

Instanzenzug: S 41 SO 495/12

Gründe:

1Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Telefax vom Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom (ihm zugestellt am ) eingelegt.

2Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

4Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 3, § 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz.

Fundstelle(n):
UAAAE-90073