BSG Beschluss v. - B 13 R 29/15 B

Instanzenzug: S 16 R 654/13

Gründe:

1Das Bayerische LSG hat im Urteil vom einen Anspruch der von 1973 bis 1975 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigten und anschließend in die Türkei zurückgekehrten Klägerin auf Altersrente verneint. Es fehle an berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten, da der Klägerin auf ihren Antrag vom Dezember 1978 die von ihr geleisteten Beiträge iHv 2369,10 DM erstattet worden seien und das Versicherungsverhältnis damit aufgelöst worden sei. Dass die Beitragserstattung damals tatsächlich erfolgt sei, stehe nach den Umständen des Falls für das Berufungsgericht zweifelsfrei fest, selbst wenn eine Quittung der Klägerin über den Erhalt des Geldbetrags zwischenzeitlich nicht mehr vorliege.

2Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Verletzung der Denkgesetze durch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts geltend.

3Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom genügt nicht der vorgeschriebenen Form, weil sie weder eine grundsätzliche Bedeutung noch einen sonstigen Revisionszulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 SGG ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

41. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht formgerecht dargelegt.

5Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

6Die Beschwerdebegründung der Klägerin genügt diesen Erfordernissen nicht. Sie bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob zugunsten der Beklagten bei Beitragserstattung von der allgemeinen Beweiswürdigung abgeweicht [wohl: abgewichen] werden kann". Hierbei handelt es sich jedoch um keine abstrakt-generelle Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht, sondern um eine auf die Beweiswürdigung im Einzelfall abzielende Frage. Dabei bleibt völlig offen, was die Klägerin mit dem Begriff der "allgemeinen Beweiswürdigung" genau meint und zu welcher Vorschrift des Prozessrechts sie weiteren Klärungsbedarf sieht. Schließlich fehlt jegliche Auseinandersetzung mit bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG zu den bei der richterlichen Überzeugungsbildung zu beachtenden Grundsätzen freier Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG).

72. Weiterhin rügt die Klägerin, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Verletzung der Denkgesetze. Derartiges kann zwar dann, wenn die gerügte Verletzung allein den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Subsumtion berührt, an sich einen Verfahrensmangel begründen ( - Juris RdNr 8; - SozR 4-2500 § 44 Nr 7 RdNr 14). Anders als im Revisionsverfahren kann aber im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nach ausdrücklicher Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf die damit behauptete Verletzung des Grundsatzes freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) gestützt werden (vgl Senatsbeschlüsse vom - 13 BJ 251/91 - Juris RdNr 5; vom - B 13 R 265/11 B - BeckRS 2014, 66307 RdNr 10; - Juris RdNr 8). Mithin fehlt es an der Bezeichnung eines beachtlichen Verfahrensfehlers.

8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAE-90067