Instanzenzug:
Gründe:
I
1Der Antrag des bei der beklagten Krankenkasse versicherten Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beim SG Karlsruhe geführte Klage auf Freistellung von gesetzlichen Zuzahlungen zu bewilligen, ist ohne Erfolg geblieben (; ). Auf seine hiergegen mit der Behauptung erhobene "Nichtigkeitsklage", er sei seit 2006 prozessunfähig, hat das LSG beschlossen, dass die Klage offensichtlich haltlos sei und nicht ansatzweise ein berechtigtes Interesse erkennen lasse, weshalb sie als letztlich unbeachtliches Begehren auf sonstige Weise auszutragen sei und eine weitere Bearbeitung nicht zu erfolgen habe (Beschluss vom ).
2Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des LSG und beantragt die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Bestellung eines Prozesspflegers.
II
31. Der Antragsteller ist prozessfähig. Ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG) ist nicht zu bestellen. Anhaltspunkte dafür, dass er prozessunfähig ist oder gewesen ist, bestehen weder nach den vom LSG noch nach den vom Antragsteller in seinem Antrag vom zitierten Gutachten. Wie der erkennende Senat inzwischen nach Auswertung und Würdigung der Gutachten sowie in Kenntnis des schriftsätzlichen Vorbringens des Antragstellers in verschiedenen beim BSG anhängigen Verfahren entschieden hat, ist beim Antragsteller zwar von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen. Auch wenn er in den letzten Jahren hunderte von Verfahren anhängig gemacht hat und seine Entscheidungen zur Prozessführung nicht oder nur schwer nachvollziehbar sind, fehlt es aber an Hinweisen auf eine schwere Psychopathologie, die zur Prozessunfähigkeit führen könnte. Der erkennende Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Antragsteller durchaus weiß, was er will und was er tut. Es bereitet ihm Freude, die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahmzulegen. Jedenfalls ist seine Fähigkeit, im Rahmen dieses Interesses zahlreiche Verfahren zielgerichtet zu verfolgen und jeweils durchaus situationsangemessen vorzutragen und auf gerichtliche Verfügungen zu reagieren, nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht beeinträchtigt oder beeinträchtigt gewesen (vgl - RdNr 4; s ferner - RdNr 3).
42. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
5a) Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Eine Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Die Entscheidung des LSG unterliegt weder der Form (dazu aa) noch der Sache nach (dazu bb) einer Beschwerde an das BSG.
6aa) Das LSG hat formal durch Beschluss entschieden, dass die "Nichtigkeitsklage" nicht als Klage im Sinne des Prozessrechts zu werten sei. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
7bb) Das LSG hätte auch eine Sachentscheidung entgegen der Auffassung des Antragstellers im Beschlussverfahren treffen müssen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Wiederaufnahme (Nichtigkeits- oder Restitutionsklage) des PKH-Beschwerdeverfahrens unzulässig ist, weil eine solche Entscheidung nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist und keine Instanz und schon gar nicht ein Verfahren beendet (BSG SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 6; - Juris RdNr 5). Jedenfalls tritt bei einer Wiederaufnahme gegen Beschlüsse an die Stelle einer Klage ein Antrag und an die Stelle eines Urteils ein nicht anfechtbarer Beschluss (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 179 RdNr 3a mwN).
8b) Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.
93. Die Beschwerde ist - auch unter Außerachtlassung fehlender Postulationsfähigkeit des Antragstellers (§ 73 Abs 4 SGG) - aus den zu 2. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
104. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
KAAAE-90059