Instanzenzug: 251b AR 3/14
Gründe
1Eine Abgabe gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Amtsgericht Tiergarten kommt nicht in Betracht, da nicht dargetan ist, dass der Verurteilte dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat bzw. hatte. Dass gegen den Verurteilten in mehreren Verfahren der Amtsanwaltschaft Berlin wegen Verstoßes nach §§ 21 StVG, 9 PflVersG am ermittelt wurde, rechtfertigt - angesichts des Umstands, dass Hausermittlungen in Berlin im weiteren Verlauf des Jahres keine Erkenntnisse zum Aufenthaltsort des Verurteilten erbracht haben, und auch ansonsten jeglicher Hinweis auf eine Anwesenheit zum jetzigen Zeitpunkt dort fehlt - nicht die Annahme, er habe Ende September 2014 im Amtsgerichtsbezirk Tiergarten seinen "gewöhnlichen Aufenthaltsort" gehabt. Soweit das Amtsgericht Dortmund darüber hinaus darauf abgestellt hat, dass beim Amtsgericht Tiergarten ein weiteres Strafverfahren anhängig sei, erhellt sich nicht, inwieweit sich daraus ein Anhaltspunkt für einen Aufenthalt des Verurteilten in Berlin zum Abgabezeitpunkt ergeben soll.
Fundstelle(n):
IAAAE-90012