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Geschäftsveräußerung im Ganzen bei teilweiser Veräußerung des Inventars
, veröffentlicht am 22. 4. 2015
Die Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG ist prinzipiell eine Vereinfachungsregelung. Dadurch, dass die Übertragung eines ganzen Unternehmens oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb nicht steuerbar ist, möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass Rechnungen geschrieben werden. Die entsprechenden Rechnungen müssten grundsätzlich alle übertragenen Wirtschaftsgüter einzeln bezeichnen. Dies kann im Einzelfall sehr aufwändig sein. Aus diesen Rechnungen hätte der Erwerber im Regelfall ohnehin einen Vorsteuerabzug, so dass die Steuerbelastung gleich null wäre. Allenfalls bestünde die Gefahr, dass z. B. aufgrund einer unrichtigen Rechnung der Vorsteuerabzug versagt wird. Durch die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung wird den Beteiligten dieser Aufwand und das damit verbundene Risiko erspart. Allerdings sieht das Gesetz bei einer Geschäftsübertragung kein Wahlrecht vor. D. h., dass die Beteiligten nicht frei entscheiden können, ob § 1 Abs. 1a UStG greift. Eine Option ist nicht vorgesehen. Entweder liegen die Voraussetzungen vor oder nicht, so dass sich Risiken aus der Abgrenzung ergeben. Es gibt unzählige Einzelfallentscheidungen, die sich mi...