Steuerrecht aktuell 1/2015
2015
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Teil A: Schwerpunkt-Thema
Der Mini-One-Stop-Shop
Zum hat sich beim Ort der sonstigen Leistung eine grundlegende Veränderung ergeben. Für die im weiteren Sinne auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen an private Endverbraucher, verlagert sich der Leistungsort an den Wohnsitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 5 UStG). Betroffen sind neben den auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen auch Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen. Bislang war für die betreffenden sonstigen Leistungen an private Endverbraucher der Sitz des leistenden Unternehmers maßgebend. Mit der Neuregelung besteht für die betreffenden Unternehmer, soweit sie entsprechende sonstige Leistungen im EU Ausland erbringen, grundsätzlich die Verpflichtung, Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten abzuführen. Anders als bei den Umsätzen zwischen zwei Unternehmern kann bei diesen Endverbraucherumsätzen kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft erfolgen. Damit wäre prinzipiell in jedem Fall eine steuerliche Registrierung für Umsatzsteuerzwecke ggf. in allen anderen 27 Mitgliedstaaten erforderlich. Um diese gerade für kleinere und mittlere Unternehm...BStBl I 2014, 1631