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WP Praxis 6/2015 S. 160

IDW PS 840 verabschiedet

Mit Meldung vom informiert das IDW über die Verabschiedung des IDW PS 840 „Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i. S. des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)“ (Stand: ). Finanzanlagevermittler sind seit dem nach §§ 34f GewO und § 24 FinVermV erlaubnis- bzw. prüfungspflichtig. IDW PS 840 sieht für die erforderliche Prüfung ein bestimmtes Prüfungsverfahren vor, wobei der Prüfer nur darüber zu berichten hat, ob er auf der Grundlage von festgelegten Prüfungshandlungen Verstöße des Finanzanlagevermittlers gegen die Vorschriften der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt hat. Eine Aussage zur Einhaltung der Vorschriften der FinVermV wird dabei weder mit hinreichender, noch mit begrenzter Sicherheit getroffen.

Die Meldung ist abrufbar unter http:/...

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