Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung in Form eines Gerichtsbeschlusses
Leitsatz
1. Ein Insolvenzverwalter erbringt mit seiner Geschäftsführung eine sonstige Leistung zugunsten der Insolvenzmasse und damit
für das Unternehmend des Insolvenzschuldners. Die Umsatzsteuer auf die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters gehört
zu der für die Insolvenzmasse abziehbaren Vorsteuer. Allerdings ist weder der bezgl. der Vergütung des Insolvenzverwalters
ergangene Beschluss des Insolvenzgerichts noch der Festsetzungsantrag an das Insolvenzgericht eine Rechnung i.S.d. § 14 Abs.
1 Satz 1 UStG.
2. Der Gerichtsbeschluss über die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen gem. §§ 64 Abs. 1 InsO i.V.m. § 65 InsO und §§
1-9 InsVV ist nicht vom Insolvenzverwalter erstellt und daher auch keine von ihm erstellte Rechung. Der Beschluss ist auch
keine Rechnung eines Dritten i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, selbst wenn darin die USt gesondert ausgewiesen
ist.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1142 Nr. 13 UStB 2015 S. 151 Nr. 6 HAAAE-89938
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