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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1595/13

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz

Abzugsbeschränkung bei zwei Arbeitszimmern an verschiedenen Orten

Leitsatz

Die Aufwendungen für ein weiteres Arbeitszimmer an dem Ort, an dem der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz unterhält, unterliegen – wenn die Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen – der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG mit der Folge, dass für beide Arbeitszimmer insgesamt nur der Höchstbetrag von 1.250 € geltend gemacht werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 22
DStRE 2016 S. 837 Nr. 14
EStB 2015 S. 424 Nr. 11
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2015 S. 1369
StBW 2015 S. 487 Nr. 13
NAAAE-89936

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.02.2015 - 2 K 1595/13

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