Abzugsbeschränkung bei zwei Arbeitszimmern
an verschiedenen Orten
Leitsatz
Die
Aufwendungen für ein weiteres Arbeitszimmer an dem Ort, an dem der
Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz
unterhält, unterliegen – wenn die Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt
der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen – der Abzugsbeschränkung
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG mit der
Folge, dass für beide Arbeitszimmer insgesamt nur der Höchstbetrag
von 1.250 € geltend gemacht werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 22 DStRE 2016 S. 837 Nr. 14 EStB 2015 S. 424 Nr. 11 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2015 S. 1369 StBW 2015 S. 487 Nr. 13 NAAAE-89936
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.02.2015 - 2 K 1595/13
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