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FG Düsseldorf 14.03.2014 1 K 4567/10 U, BBK 10/2015 S. 443

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug bei Schein-Adresse des Leistenden

Der Unternehmer kann aus einer Rechnung keine Vorsteuer geltend machen, wenn der leistende Unternehmer als eigene Anschrift eine Schein-Adresse verwendet hat. Als Schein-Adresse gilt nach dem FG eine Briefkastenanschrift; denn unter dieser Anschrift werden keine geschäftlichen Aktivitäten ausgeübt. Um eine zutreffende Anschrift im Sinne [i]Briefkastenanschrift reicht nicht aus von § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG handelt es sich daher nur dann, wenn am angegebenen Ort Geschäftsleitungs-, Verwaltungs- und Arbeitgeberfunktionen ausgeübt werden.

Im [i]Kein Gutglaubensschutz des Rechnungsempfängers Streitfall hatte der Lieferant L in seiner Rechnung eine bloße Briefkastenanschrift als eigene Anschrift angegeben. Sein Briefkasten wurde von einer selbständigen Bilanzbuchhalterin geleert. Die tatsächlichen Geschäftsaktivitäten des L fanden an einem anderen Ort statt, wo er Räume gemietet hatte. ...

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