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BFH 17.12.2014 I R 32/13, BBK 10/2015 S. 439

Steuerrecht | Kein Anspruch auf Vorläufigkeitsvermerk bei Mindestbesteuerung

Ist ein Unternehmer von der sog. Mindestbesteuerung betroffen, hat er keinen Anspruch auf Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks im Steuerbescheid. Dies gilt auch dann, wenn der aufgrund der Mindestbesteuerung sich ergebende verbleibende Verlust in einem Folgejahr möglicherweise untergehen könnte, z. B. wegen einer [i]Mindestbesteuerung und drohender Verlustuntergang geplanten Umwandlung oder Anteilsübertragung .

Der BFH verneint sowohl eine tatsächliche Ungewissheit, d. h. einen aufklärungsbedürftigen [i]Keine UngewissheitSachverhalt, als auch eine rechtliche Ungewissheit, z. B. wegen eines Musterverfahrens. Die Ungewissheit ist aber Voraussetzung für einen Vorläufigkeitsvermerk im Sinne von § 165 Abs. 1 AO.

Hinweis:

Die [i]Mindestbesteuerung greift bei mehr als 1 Mio. € Mindestbesteuerung betrifft die Verrechnung von Verlustvorträgen mit Gewinnen von mehr als 1 Mio. €. Ab diesem Betrag können ...

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