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Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB BAAAE-89470 § 17 EStG gehört zu den komplexesten Vorschriften im Einkommensteuerrecht. Nahezu jede Fallkonstellation im Zusammenhang mit dieser Norm weist ihre individuellen Besonderheiten auf.
Ausführlicher Beitrag s. .
Auflösung einer Kapitalgesellschaft
[i]Auflösung einer Kapitalgesellschaft führt zu einem veräußerungsgleichen Tatbestand beim AnteilseignerDer Gesetzgeber hat in der Norm des § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG festgelegt, dass als Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft gilt. Bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns/-verlusts ist insbesondere die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 3 EStG zu beachten. Danach bleiben im Rahmen des § 17 EStG solche Beträge unberücksichtigt, die Kapitalerträge darstellen.
Rückzahlung von Nennkapital aufgrund Kapitalherabsetzung
[i]Freibetragsregelung auch bei sämtlichen veräußerungsgleichen Tatbeständen anzuwendenEin weiterer sog. veräußerungsgleicher Tatbestand i. S. des § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG ist die Rückzahlung von Nennkapital aufgrund einer Kapitalherabsetzung. Eine Kapitalherabsetzung, z. B. i. S. des § 58 GmbHG, führt zunächst in voller Höhe zu einer erfolgsneutralen Minderung der Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG in Höhe des herabgesetzten Betrags, soweit dieser Betrag an den Anteilseigner ausgezahlt wurde. Werden allerdings die gesamten Anschaffungskosten des Anteilseigners überschritten, führt dies zu einem veräußerungsgleichen (Herabsetzung...