Einführung in das Aktienrecht
1. Aufl. 2015
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Kapitel 11: Kapitalmaßnahmen
I. Kapitalerhöhung gegen Einlagen
1. Kapitalerhöhungsbeschluss
970Die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen nennt man Kapitalerhöhung, das Grundkapital wird durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen erhöht. Kapitalerhöhungen sind Satzungsänderungen, § 23 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AktG, für die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung ist ausschließlich die Hauptversammlung zuständig. Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann nur mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen werden, § 182 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit, bestimmen, § 182 Abs. 1 Satz 2 AktG). Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen. Die Kapitalerhöhung kann nur durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen, § 182 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AktG. Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Ga...