Einführung in das Aktienrecht
1. Aufl. 2015
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Kapitel 2: Gründung der Aktiengesellschaft
I. Ablauf der Gründung
70Die Gründung einer AG erfolgt durch notarielle Beurkundung einer Versammlung der Gründer, in der die Satzung festgestellt wird und die Gründer alle Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen übernehmen (§§ 23 Abs. 2, 29 AktG) Mit der Übernahme aller Aktien ist die AG errichtet (§ 29 AktG); als juristische Person entsteht sie jedoch erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AktG).
1. Gründungsprotokoll und Satzung
71Bei der notariellen Beurkundung der AG-Gründung wird in der Regel zunächst das Gründungsprotokoll erstellt, dem die eigentliche Satzung als Anlage beigefügt wird (§ 9 Abs. 2 BeurkG). Diese Trennung dient der Klarstellung, welche Vereinbarung die Gründer zum Inhalt der Satzung gemacht haben und welche nicht Satzungsbestandteil geworden sind, sondern nur anlässlich der Gründung getroffen wurden.
2. Gründer
72Gem. § 28 AktG sind die Gründer der AG die Aktionäre, welche die Satzung festgestellt haben. Die Gründerfähigkeit ergibt sich aus § 2 AktG, danach können Gründer einer AG natürliche oder juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften sein. Im Einzelnen:
Natürliche Personen
Erforderlich und genügend ist die Re...