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Lohnsteuer | Zuständigkeit für die Besteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nach Wegzug ins Ausland
Mit Verfügung vom nimmt die OFD Karlsruhe zur örtlichen Zuständigkeit für die Einkommensbesteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer nach deren Wegzug ins Ausland Stellung. Bezieht der Arbeitnehmer nur noch im Wegzugsjahr Einkünfte i. S. von § 49 EStG, soll die Veranlagung für das Wegzugsjahr noch vom Finanzamt des letzten Wohnsitzes durchgeführt werden. Bezieht der Arbeitnehmer auch nach dem Wegzugsjahr Einkünfte i. S. von § 49 EStG, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nach § 50 Abs. 2 EStG, § 19 Abs. 2 AO. Dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagungszeiträume zuständig, in denen noch unbeschränkte Steuerpflicht bestand. Bereits begonnene Verwaltungsverfahren können ggf. gem. § 26 Satz 2 AO durch das bisher zuständige Finanzamt fortgeführt werden.