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Tabaksteuer | Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann Schuldner der Tabaksteuer sein
Empfänger nach Deutschland geschmuggelter Zigaretten und damit Steuerschuldner kann nach § 19 Satz 2 TabStG gemäß auch derjenige sein, der die Zigaretten erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens von einer daran beteiligten Person bezogen und in Besitz genommen hat.