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NWB Nr. 20 vom Seite 1451

Ab 1. 7. 2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Gerald Eilts

Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Zugleich soll vermieden werden, dass Schuldner aufgrund von Pfändungsmaßnahmen auf Sozialleistungen angewiesen sind und dadurch letztlich die Allgemeinheit für private Schulden einzustehen hat.

[i]Regelmäßige Änderung im ZweijahresrhythmusDie Pfändungsfreigrenzen ändern sich jeweils zum 1. 7. eines jeden zweiten Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das sächliche Existenzminimum (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG); der Berechnung ist die am 1. 1. des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen (vgl. § 850c Abs. 2a Satz 1 ZPO).

Durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression vom (BGBl 2013 I S. 283) ist der steuerliche Grundfreibetrag zum von 8.130 € auf 8.354 € [i]Erhöhung um 2,76 %angehoben worden. Das entspricht einer Erhöhung um 2,76 %. Entsprechend waren jetzt zum auch die Pfändungsfreigrenzen anzuheben.

Dem gesetzlichen Auftrag gem. § 850c Abs. 2a Satz 2 ZPO folgend hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die neuen Pf...BGBl 2015 I S. 618

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